Die Vertragsgestaltung des IOC
© Text: Axel Doering, Gesellschaft für ökologische Forschung
Zweiter Versuch: München 2022? Nein danke!
Keinen Host City Vertrag mit dem IOC
Das Internationale Olympische Komitee (International Olympic Committee, IOC) ist eine nichtstaatliche Organisation mit Sitz in Lausanne/Schweiz. Zweck des Komitees, das aus rund 100 regulären Mitgliedern besteht, ist die Organisation und Betreuung von Olympischen Spielen. „In der Schweiz als gemeinnütziger Verein eingetragen, ist es (das IOC) längst eines der größten privatwirtschaftlich finanzierten Unternehmen der Welt. So sehen es die Experten von ‚Brand Finance‘. Sie bewerteten die Marke Olympia (…) 2012 als zweitwertvollstes Unternehmen der Welt, hinter Apple, aber noch vor Google. Der immense Wert von 47,5 Milliarden US-Dollar, den die Marke Olympia haben soll, speist sich dabei eigentlich nur aus zwei Komponenten: aus dem Verkauf der Übertragungsrechte und dem Anwerben von Sponsoren“ (Hönicke, Christian, Kernsportart Geldverdienen, in tagesspiegel.de, 14.2.2013).
Das IOC verwaltet die olympische Bewegung und beansprucht alle Rechte an den olympischen Symbolen, wie Fahne, Mottos und Hymne, sowie an den Spielen selbst und weitere Sonderrechte, die im Host-City-Vertrag geregelt werden. Damit steht einer exklusiven und lukrativen Vermarktung zu Gunsten des IOC nichts im Weg.
- Der Host-City-Vertrag
Die Bewerberstadt (also München mit den anderen Ausrichterorten) muss umfangreiche Garantien abgeben, die über den Host-City-Vertrag HCV (Host City Contract-HCC) in 74 Paragraphen und 16 Anhängen geregelt werden.
Der Stadtrat hatte für „München 2018“ die Unterzeichnung eines Vertrags „ohne Kenntnis des späteren Vertragsinhalts und damit das Eingehen der entsprechenden Verpflichtungen“ (aus dem Protokoll der Stadtratssitzung) beschlossen. Und müsste dies für „München 2022“ ebenso beschließen.
Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, im Auftrag der Gesellschaft für ökologische Forschung e.V., München, (Stand: Juni 2011) kommt anlässlich der Bewerbung „München 2018“ zu dem Schluss:
- „Nach deutschem Recht wird man den Vertrag als sittenwidrig nach § 138 BGB ansehen müssen (völlig einseitige Risiko- und Lastenverteilung, Ausnutzung einer Monopolstellung)“,
- „Die Stadt würde deshalb mit Abschluss des Vertrages außerhalb ihrer verfassungsrechtlich garantierten bzw. gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen handeln“,
- „Der HCV ist ein Knebelvertrag. Das IOC nutzt beim Abschluss des HCV seine unkontrollierte Monopolstellung für teilweise rechtlich groteske, den Vertragspartner einseitig belastende Regelungen, die jedem Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl widersprechen“,
- „Eigene Verpflichtungen des IOC stehen in seinem Ermessen. Der Vertrag lastet nahezu alle Risiken der Stadt an und gibt fast alle Rechte an das IOC“,
- „Dem Ziel einer erfolgreichen Olympia-Bewerbung würde das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als zentraler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips geopfert“. www.nolympia.de/gutachten-zum-host-city-vertrag/
Auch für „München 2022“ würde sich daran nichts ändern: Der Host-City-Vertrag des IOC muss von der Ausrichterstadt – ohne „wenn-und-aber“ – unmittelbar nach dem Zuschlag der Spiele unterschrieben werden.
- Vertragsänderungen (wie „kleinere Spiele“ u.a.) von Seiten der Veranstalter sind nicht möglich – das IOC bestimmt allein die Regeln.
- Das IOC behält sich einseitige Änderungen des Vertrags-Entwurf bis zum Vertragsabschluss vor. Diese Vertragsfassung wird der Ausrichterstadt erst dann bekannt, wenn der Host-City-Vertrag zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Vertragsinhalt wird vom IOC vorgegeben und kann während der gesamten Vertragslaufzeit von diesem noch einseitig geändert werden.
· Die Stadt haftet als Gesamtschuldnerin, wenn der Spiele-Etat ins Minus rutscht. Die an die ausrichtenden Kommunen zu tätigenden Zuschüsse des IOC liegen allein im Ermessen des IOC.
Deshalb: NEIN zu „München 2022“
Archiv „München 2018“ – weitere Informationen zur Vertragsgestaltung des IOC :
Das Zauberwort „Olympische Spiele“ veranlasst Staaten und potentielle Ausrichterorte dazu, bereits im Vorfeld auf alle Bedingungen des IOC einzugehen, obwohl die Geschäftsgebaren des IOC als sehr umstritten gelten. So erhielt das IOC im Jahr 2008 von der Organisation „One World Trust“ den zweifelhaften Ehrentitel „intransparentestes Gremium der Welt“. Das IOC nutzt die Willigkeit der Bewerber um die Ausrichtung der Spiele, um Bedingungen zu diktieren, die Geschäftspartner im normalen Geschäftsleben weder fordern noch akzeptieren würden.
Olympiaschutzgesetz
Das IOC verlangt von den Gastgeberländern der Spiele einen vollständigen Schutz der olympischen Symbole. Das konnte bisher nicht durchgesetzt werden, weil die Markenämter stets ein Allgemeininteresse an der freien Benutzung durch jedermann festgestellt hatten. Um die Bewerbung Leipzigs für die Spiele 2012 nicht zu gefährden, gab der Deutsche Bundestag 2004 der Forderung des IOC nach einem Olympiaschutzgesetz mit dem Zweck „Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ nach, um dem IOC eine uneingeschränkte Geschäftstätigkeit zu ermöglichen.
Gegen das Gesetz wurden bereits im Gesetzgebungsverfahren erhebliche Bedenken geäußert:
In einer Stellungnahme monierte der Bundesrat, dass das Schutzniveau – insbesondere in Anbetracht von § 3 Abs. 2 OlympSchG „unnötig hoch“ ist (BT-Drucks. 15/1669 -13- Anlage 2).
Trotz dieser Bedenken wurde das Gesetz vom Bundesrat gebilligt und vom Bundestag beschlossen. Und zwar einstimmig aufgrund der Bewerbung Leipzigs als Olympiastandort (GWA v. 30.11.2005, 10.33 Uhr) – was auch das LG Darmstadt zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG veranlasste!
Das OlympSchG ist als verfassungswidrig einzuordnen. Letztlich wird aber erst eine konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG) Rechtssicherheit schaffen können.
Bewerberorte müssen Vertrag ohne Kenntnis des Vertrages unterzeichnen
Schon bei der Erklärung der deutschen Bewerbung mussten die Ausrichterorte München, Garmisch-Partenkirchen, Oberammergau und der Landkreis Berchtesgadener Land einen Beschluss fassen, in dem sie sich verpflichteten, eine Garantie zu unterzeichnen: „…. die noch nicht vorliegt. Die Beschlussfassung über diese Garantie muss daher ohne Kenntnis des späteren Vertragsinhalts und damit das eingehen der entsprechenden Verpflichtungen erfolgen.“ Die Bürgermeister der kleinen Gemeinden haben vereinbart, dass der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München und der DOSB diese Garantie in ihrem Namen abgeben sollen. Die taz hat diesen Vorgang in einem Online Artikel am 13.11.2009 mit der Überschrift: „Gewählte Durchwinker“ gewürdigt. Auch der Münchner Oberbürgermeister Ude äußerte anlässlich der Unterzeichnung dieser Verträge, er halte zwar die Verteilung von Kosten, Chancen und Risiken, wie sie das IOC den Gastgeberstädten vertraglich vorgibt, „für eine Zumutung“, allerdings habe die Stadt keine andere Wahl als die Bedingungen des IOC zu akzeptieren. Ihnen habe sich sogar der mächtigste Mann der Welt, US Präsident Barack Obama, während der erfolglosen Bewerbung seiner Heimatstadt Chicago für die Sommerspiele 2016 unterworfen. Die IOC Verträge zu ändern, „das geht nicht“, sagte Ude.
Die Stadt München und die anderen Bewerberorte sind damit die Verpflichtung eingegangen, später mit dem DOSB einen Vertrag – das so genannte Joint Marketing Programme Agreement – , über die Vermarktung des Olympischen geistigen Eigentums abzuschließen. Dieser Vertrag muss den Vorgaben des IOC entsprechen: Das heißt, es gibt bei dem Vertragsabschluss in inhaltlicher Hinsicht keinerlei Gestaltungsspielraum. Diese Unterschrift bindet im Falle des Zuschlags bereits das spätere Organisationskomitee OCOG (Organisations-Komitee der Spiele). Das OCOG untersteht nach Art. 36 der Olympischen Charta der Exekutiv Kommission des IOC.
Die Bewerberstädte geben ihre Unterschrift praktisch als Rechtsvorgängerinnen des OCOG ab, obwohl ihnen keinerlei Einflussnahme eingeräumt wird. Das OCOG plant, finanziert und führt die eigentlichen Spiele durch. Dazu gehören die Organisationskosten und die Kosten für temporäre Einrichtungen. Zum OCOG Budget gehören die Einnahmen aus Fernsehrechten, Marketingrechten, Lotterie- und Münzprogrammen sowie Zuwendungen des IOC. Das gesamte Restrisiko wird von Bund, Land und Ausrichterorten getragen.
Alle permanenten Einrichtungen, wie die Infrastrukturen und alles was verbleibt und nicht gleich wieder abgebaut wird, muss von den Ausrichterorten finanziert werden.
Alle Rechte beim IOC, alle Pflichten bei den Ausrichterorten
Wie wir im Folgenden bei der Beurteilung des Host-City-Vertrages sehen werden, behält sich das IOC alle Rechte vor, und alle Pflichten tragen das OCOG und die Ausrichterorte.
Host City Verträge am Beispiel Salzburg
Der folgende Text basiert auf einer Stellungnahme von Juristen des Landes Salzburg zur Beurteilung des vom IOC vorgelegten Host City Vertrag im Entwurf anlässlich der Bewerbung Salzburgs für die Olympischen Winterspiele 2014:
Sittenwidrige Knebelungsverträge
Die Entwürfe der Verträge des IOC mit den Bewerberorten wurde von den Juristen des Landes Salzburg bei ihrer Beurteilung des Host City Vertrages von Salzburg (Bewerbung 2014) als sittenwidrige Knebelungsverträge bezeichnet.
Sie beinhalten:
- ein maximales Ausmaß an Verpflichtungen und Verbindlichkeit vor allem für die Host City (Stadt Salzburg), das Nationale Olympische Komitee (ÖOC) bzw. das OCOG (= Durchführungsgesellschaft, deren Abgang der Bund, das Land Salzburg und die Austragungsorte laut politischer Vereinbarung zu tragen haben wird) sowie gleichzeitig,
- ein minimales Ausmaß an Verpflichtungen und Verbindlichkeit für das IOC.
Die österreichischen Juristen führen unter anderem aus:„Die mangelnde Äquivalenz von Leistung des IOC und Gegenleistung des OCOG/der Stadt/des NOC wird auch deutlich, wenn man die umfangreichen Rechte des IOC auf vorherige schriftliche Zustimmung oder gar Selbstentscheidung im völlig freien Ermessen, an die das OCOG gebunden wird, gegenüberstellt dem Umstand, dass das IOC sich weitestgehend der Verantwortung für die von ihm gegebenen Zustimmungen oder für die Folgen seiner weitreichenden Entscheidungen (va im Zusammenhang mit der Entziehung der Spiele bzw der einseitigen Beendigung des Host City Contract) entzieht, ja sich sogar gegenüber Dritten schad- und klaglos stellen lässt, d.h. im Klartext: Stadt, NOC und OCOG müssen die finanziell nachteiligen Konsequenzen dafür übernehmen.“
Der finanzielle Knebel
Es liegt im alleinigen Ermessen des IOC, welchen Teil des Reinertrages aus dem Marketingprogramm und dem Verkauf der Senderechte (= wesentliche Einnahmequellen!) es dem OCOG überlässt.
Das IOC hat die Möglichkeit, bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen des OCOG (keine Einschränkung auf wesentliche Verpflichtungen!) nach alleinigem Ermessen Zahlungen an das OCOG (bis 25 %!) zurückzuhalten. Es kann weiter nach eigenem Ermessen beschließen, diese Beträge ohne weitere Verständigung endgültig als Vertragsstrafe einzubehalten.
Je 20% jeglichen Gewinns aus der Veranstaltung der Spiele fließen an IOC und NOC (entspricht in Deutschland dem DOSB). Aber auch die restlichen 60 % sind für die Träger des Risikos nicht frei verfügbar, sondern werden dem “ allgemeinen Vorteil des Sports im Gastgeberland“ gewidmet. Damit erfolgen ungleiche Zuordnungen von Chancen und Risiken, weil im Fall von Defiziten des OCOG das IOC und NOC daraus keinerlei Zahlungsverpflichtungen eingehen.
Das IOC, seine Bediensteten und die Steuern
Das OCOG ist (neben der Stadt) verpflichtet, alle Steuern zu tragen die vom IOC oder einem „Dritten, den das IOC besitzt oder direkt und indirekt kontrolliert“ zu zahlen wären. Das betrifft auch Schadensersatzansprüche und Klagen.
Das IOC bzw. Dritte sind so zu stellen, als wäre keine Steuer angefallen (das gilt also nicht nur für Steuern z. B. in Österreich sondern auch für die Steuern, die in der Schweiz, dem Sitz des IOC oder sonst wo auf der Welt anfallen.)
Die daraus resultierenden Kosten sind völlig unkalkulierbar, da das OCOG im Hinblick auf die Abgabengesetzgebung und Steuergesetzgebung keinerlei Einfluss hat.
Das IOC verlangt auch die Versicherung, dass alle Personen, die sich vorübergehend im Gastgeberland aufhalten, um Geschäfte im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen auszuführen, keine Steuern auf diesbezügliche Einnahmen zahlen müssen.
Das kann das OCOG zwar nicht garantieren, da dies Sache des Abgabengesetzgebers wäre. Das IOC könnte dennoch unter Verweis auf diese eingegangenen Verpflichtungen das OCOG verantwortlich machen, wenn der Gesetzgeber keine entsprechenden Rechtsgrundlagen schafft.
Das IOC und seine Regeln
Das IOC behält sich einseitige (inhaltlich völlig undefinierte und dem OCOG derzeit noch unbekannte) Änderungen seiner technischen Leitfäden, Handbücher und anderer Vorgaben vor und zwingt u.a. das OCOG, sich an diese Änderungen anzupassen.
Gleichzeitig entzieht sich das IOC weitestgehend der Verantwortung für von ihm gegebene Zustimmungen oder für die Folgen seiner weit reichenden Entscheidungen. Zum Beispiel kann es die Spiele entziehen oder den Host-City Contract einseitig beenden. Es lässt sich sogar gegenüber Dritten „schad- und klaglos stellen“, das heißt Ausrichterorte, NOC und OCOG müssen die finanziellen nachteiligen Konsequenzen dafür übernehmen.
Das OCOG verzichtet auf alle Forderungen gegenüber dem IOC, seinen leitenden Angestellten, Mitgliedern, Direktoren, Angestellten, Beratern, Bevollmächtigten usw. für Schäden und Kosten aus Handlungen oder Versäumnissen des IOC sowie auf Forderungen bezüglich Erfüllung oder Nichterfüllung, Verletzung oder Beendigung des Vertrages, ausgenommen: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des IOC. Das bedeutet, das IOC darf unsanktioniert seine ohnehin bescheidenen Verpflichtungen aus dem Host City Vertrag ignorieren, wenn man ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann.
Das IOC und die Werbung
Das OCOG muss sicherstellen, dass keine Austragungsstätte oder kein dorthin führender bedeutender Verkehrsweg während der Öffnungsdauer des olympischen Dorfes durch Konzessions-, Lizenz-, Werbeverträge belastet ist, die im Widerspruch zu IOC-/OCOG-Vereinbarungen stehen. Das OCOG müsste also z.B. bestehende Werberechte an oder Geschäftsbetriebe in Stadien, wenn sie mit derzeit noch unbekannten (Sponsor-) Vereinbarungen des IOC in Konflikt geraten, unter Umständen teuer für die Dauer der Öffnung des olympischen Dorfes ablösen.
Was dürfen die Ausrichterorte überhaupt entscheiden?
Das OCOG darf Kapazität, Inhalte, Lage, Struktur, Konstruktion der laut Bewerbung vorgeschlagenen Austragungsstätten bzw. des Olympischen Dorfes ohne IOC-(IF-/NOC-) Zustimmung nicht ändern.
Dieser Punkt berührt massiv die Bauhoheit der Kommunen, da die Planungen der Bewerbung verbindlich sind, bevor sie von den Bauämtern und Bauausschüssen überhaupt behandelt werden.
Das IOC und die Verantwortung
Für den Fall der Entziehung der Spiele bzw. Kündigung des Vertrages durch das IOC muss das OCOG im Vorhinein auf jegliche Forderungen und Rechte verzichten. Das IOC kommt nicht für Entschädigungen, Schadenersatz bzw. andere Ersatzzahlungen auf. Darüber hinaus muss das OCOG noch das IOC, seine Funktionäre und Mitglieder, Direktoren, Angestellten, Berater, Bevollmächtigten und anderen Vertretern im Hinblick auf Forderungen, Klagen, Urteile Dritter vor Schadensersatz schützen. Das OCOG müsste also z.B. einen Hauptsponsor befriedigen, der eine mit dem IOC vereinbarte Zig-Millionen-Dollar-Vertragsstrafe gegenüber diesem geltend macht, weil die Spiele durch einseitige Entziehung seitens des IOC ohne jedes Verschulden des OCOG nicht wie geplant stattfinden: Das bedeutet ein unkalkulierbares Kostenrisiko.
Und zuletzt muss das OCOG u.a. noch erklären, dass es ausdrücklich auf jeglichen Widerspruch verzichtet, auch wenn es sich um die Folgen von Zusagen handelt, zu welchen sich die Regierung oder die regionalen und lokalen Behörden verpflichtet haben. Damit wird das OCOG voll verantwortlich, insbesondere auch bezüglich der finanziellen Konsequenzen, für alle Fehlleistungen oder Verletzungen von Versprechen der Behörden, auf die es selbst keinen Einfluss hat.
Zusätzliche Vertragsbestandteile
Die österreichischen Juristen führen weiter aus:
„Nicht unerwähnt darf bleiben, dass eine Fülle von ha nicht näher bekannten begleitenden Dokumenten zum integrierenden Bestandteil des Host City Contract erklärt wird, deren faktische und auch rechtliche Erfüllbarkeit (insbesondere Vereinbarkeit mit zwingendem innerstaatlichem Recht) von den in diesen Rechtsmaterien kundigen Personen geprüft werden müsste (z.B. „Accreditation and Entries at the Olympic Games – User’s Guide“, Technical Manual on Organising Meetings“, „Technical Manual on Planning, Coordination and Management of the Olympic Games“, „Technical Manual on Transport“, „Technical Manual on Medical Services“, „Technical Manual on Communications“ usw; detailliertere Auflistung siehe Punkt 67 des Vertrages). Auch die immer wieder zitierte Olympische Charta samt Verordnungen…“
Zuständig für Streitigkeiten: Der internationale Sportgerichtshof in Lausanne
Die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Hinblick auf Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Vertrages liegt nach dem Host-City-Vertrag unter Ausschluss nationaler Gerichtsbarkeit beim „unabhängigen“ Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne, dem Sitz des IOC.
Dieser „unabhängige“ Sportsgerichtshof wurde als Schiedsgericht 1984 auf Initiative des IOC als unabhängiges Gremium gegründet und hat seinen Sitz in Lausanne / Schweiz. Seit 1994 ist der CAS dem ICAS (International Council of Arbitration for Sport) unterstellt. Ihm gehörten 2004 über 150 Richter aus 55 Nationen an (Wikipedia).
Bei dem Internationalen Sportgerichtshof handelt es sich um kein wirkliches internationales und unabhängiges Gericht. Vielmehr unterliegt es Schweizer Recht, und seine Entscheidungen werden regelmäßig vor Schweizer Bundesgerichten angefochten und auch aufgehoben.
Aber auf diese Einspruchsmöglichkeiten verzichten die Ausrichterorte durch ihre Unterschrift unter den Host-City-Vertrag.